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   BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17   

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https://dejure.org/2020,30469
BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17 (https://dejure.org/2020,30469)
BFH, Entscheidung vom 16.06.2020 - VIII R 5/17 (https://dejure.org/2020,30469)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - VIII R 5/17 (https://dejure.org/2020,30469)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 8, EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 32d Abs 1, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b S 2, EStG VZ 2014
    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 8 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a EStG 2009
    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • IWW

    § 32d Abs. 1 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 32d Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 EStG, § 32a EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 19 EStG, § 20 Abs. 8 EStG, § 8 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG, § 32d Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG, § 32d Abs. 3 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 9 EStG, § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung von Zinseinkünften aus Darlehen zwischen einer GmbH und dem alleinigen Geschäftsführer

  • Betriebs-Berater

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person

  • rewis.io

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung von Zinseinkünften aus Darlehen zwischen einer GmbH und dem alleinigen Geschäftsführer

  • datenbank.nwb.de

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahestehende Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Abgeltungsteuer: Darlehensvergabe an GmbH des Ehegatten

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Darlehensgewährung an eine GmbH durch eine dem Anteilseigner nahe stehende Person

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Abgeltungsteuer; Darlehen; Nahestehende Person

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a
    Abgeltungsteuer, Ausschluss, Nahestehende Person, Darlehen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst a

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 269, 179
  • DB 2020, 2222
  • BStBl II 2020, 807
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.05.2014 - VIII R 31/11

    Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei der Darlehensgewährung an eine GmbH durch

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    aa) Wie der Senat in seinem Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 31/11 (BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995) in Anlehnung an die Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/4841, S. 61) entschieden hat, genügt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes persönliches Interesse allein nicht, um ein Näheverhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Anteilseigner der Kapitalgesellschaft zu begründen.

    Das Beherrschungsverhältnis muss so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit der S-GmbH im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (vgl. zum Ganzen Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16).

    b) Schließlich kann ein Näheverhältnis auch bestehen, wenn die Vertragsparteien (hier: der Kläger und die S-GmbH) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen haben (Senatsurteil in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Der Senat kann hierüber anhand der vom FG festgestellten Tatsachen jedoch selbst entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 05.11.2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 15, 16).

    Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (Senatsurteile vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532; in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 15).

  • FG Niedersachsen, 26.10.2016 - 4 K 48/16

    Anwendung des gesonderten Steuertarifs nach § 32d Abs. 1 Satz 1 des

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.10.2016 - 4 K 48/16 aufgehoben.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 13.03.2017 - 4 K 48/16 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 15.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2016 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die Einnahmen des Klägers aus Kapitalvermögen in Höhe von 3.909 EUR nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32d Abs. 1 EStG unterliegen.

  • BFH, 28.01.2015 - VIII R 8/14

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Das Abhängigkeitsverhältnis kann wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein (Senatsurteil vom 28.01.2015 - VIII R 8/14, BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397).

    Denn die vom Gesetzgeber durch die Gewährung von Fremdkapital befürchtete missbräuchliche Verlagerung von Einkünften auf die privilegiert besteuerte private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen in fremdüblicher Weise verteilt sind (vgl. Senatsurteil in BFHE 249, 133, BStBl II 2015, 397, Rz 18; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 65, 70).

  • BFH, 31.10.1989 - VIII R 210/83

    Geldansprüche aus Arbeitsverhältnis können sonstige Kapitalforderungen i. S. des

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Für die Abgrenzung von Kapitaleinkünften zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) diejenige Einkunftsart maßgebend, die im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt (Senatsurteile vom 31.10.1989 - VIII R 210/83, BFHE 160, 11, BStBl II 1990, 532; in BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rz 15).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Zudem beruhten die Zinszahlungen auf klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Darlehensverträgen der S-GmbH mit dem Kläger (zu diesen Anforderungen s. z.B. Senatsurteil vom 21.10.2014 - VIII R 21/12, BFHE 247, 538, BStBl II 2015, 638, Rz 22, 23).
  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Bei der Hingabe eines Darlehens durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber stehen im Hinblick auf die Zinszahlungen die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedenfalls dann im Vordergrund, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Erzielung von Zinsen ankommt, da in diesem Fall vom Steuerpflichtigen dem Arbeitgeber nicht das Kapital selbst, sondern nur dessen Nutzungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird (BFH-Urteil vom 07.02.2008 - VI R 75/06, BFHE 220, 407, BStBl II 2010, 48, unter II.1.b).
  • BFH, 20.10.2016 - VIII R 27/15

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes bei mittelbarer Beteiligung setzt

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Ein solches Näheverhältnis liegt z.B. vor, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine Beteiligung an der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft der darlehensnehmenden Tochterkapitalgesellschaft innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft durchzusetzen (Senatsurteil vom 20.10.2016 - VIII R 27/15, BFHE 256, 248, BStBl II 2017, 441, Rz 21, 23).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

    Auszug aus BFH, 16.06.2020 - VIII R 5/17
    Erforderlich ist, dass über die Darlehensgewährung ein Sonderrechtsverhältnis begründet wird, das unabhängig vom Arbeitsverhältnis besteht und den gesamten Leistungsaustausch der Vertragspartner abbildet, ohne dass daneben noch dem Arbeitsverhältnis zuzuordnende, lohnsteuerrechtlich erhebliche Leistungen vorliegen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21.10.2014 - VIII R 44/11, BFHE 247, 308, BStBl II 2015, 593, m.w.N., zu Zinsen aus Arbeitnehmer-Genussrechten als Arbeitslohn).
  • BFH, 28.09.2021 - VIII R 12/19

    Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei

    Wie der Senat bereits entschieden hat, genügt ein aus der Ehegatteneigenschaft abgeleitetes, persönliches Interesse für sich genommen nicht, um ein Näheverhältnis zwischen Ehegatten zu begründen (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, und vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807).

    Das Beherrschungsverhältnis muss nämlich so beschaffen sein, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses für den Abschluss des Darlehens mit dem Gläubiger im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt (BFH-Urteile in BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 15, 16, sowie in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 23).

    Denn die vom Gesetzgeber durch die Gewährung von Fremdkapital befürchtete, missbräuchliche Verlagerung von Einkünften auf die privilegiert besteuerte, private Anlageebene kann nicht eintreten, wenn die Chancen und Risiken bei der Gewährung der Darlehen in fremdüblicher Weise verteilt sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 28).

    Die N-KG hätte dies aber tun und dann ggf. höhere Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen können (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, Rz 29).

  • BFH, 27.10.2020 - IX R 5/20

    Ausfall einer privaten Darlehensforderung

    Ein aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse reicht dafür nicht aus (vgl. BFH-Urteile vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II 2014, 995, Rz 14; vom 16.06.2020 - VIII R 5/17, BFHE 269, 179, BStBl II 2020 807, Rz 23; vgl. auch Schmidt/Levedag, a.a.O., § 32d Rz 7; Blümich/Werth, § 32d EStG Rz 68 ff.).
  • FG Köln, 22.08.2023 - 15 K 2151/20

    Kapitalerträge Besteuerung - Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf

    Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bereits durch § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG gesperrt ist (BFH, Urteil vom 16. Juni 2020 - VIII R 5/17 -, BFHE 269, 179, BStBl II 2020, 807, m.w.N.).
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